Gesetzgebung in der Bundesrepublik
Gesetzgebung in der
Bundesrepublik
In der Bundesrepublik ist die
Staatsgewalt zwischen Bund und Ländem aufgeteilt. Als oberste
gesetzgebende Gewalt berat und verabschiedet der Deutsche Bundestag Gesetze.
Anregungen zu Gesetzen können auch von Verbänden oder
Interessengruppen kommen. Gesetze einzubringen ist das Recht des Bundestages
selbst sowie der Bundesregierung und des Bundesrates. Ausschließliche
Gesetzgebung liegt voll in der Kompetenz des Bundes (z. B. auswärtige
Angelegenheiten, Verteidigung, Währung). Konkurrierende Gesetzgebung ist
das Befugnis der Länder. Sie sind befugt, Gesetze zu erlassen, soweit der
Bund nicht im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung tätig ist.
Gleiche Wirkung wie das förmliche Gesetz haben die Rechtsverordnungen.
Bundesregierung, ein Bundesminister oder eine Länderregierung können
durch Gesetz zum ErIaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden.
„Deutscher Bundestag. Wegder
Gesetzgebung", Bonn 1992
Weg der Gesetzgebung
Eine Fraktion des Bundestages
oder mindestens 34 Abgeordnete können Initiativen unmittelbar beim
Präsidenten des Bundestages einbringen. Sie werden über den Altestenrat
direkt auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt. Initiativen der
Bundesregierung gehen zunachst an den Bundesrat. Dann leitet die Regierung die
Vorlage mit der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer
Gegenäußerung dem Präsidenten des Bundestages zu. Initiativen
des Bundesrates werden der Regierung zugestellt, die sie mit einer
Stellungnahme innerhalb von drei Monaten an den Bundestag weiterleiten
muß. Die Gesetzentwurfe des Bundesrates gehen zumeist auf Initiativen
eines Bundeslandes zurück, die in Ausschüssen des Bundesrates
behandelt und dann vom Bundesrat besehlossen wurden.
Die Erste Beratong (Lesung)
dient der allgemeinen Aussprache über die politische Notwendigkeit und die
Zielsetzung einer Vorlage. Am Schluß wird die Vorlage einem
Ausschuß, in der Regel mehreren Ausschüssen unter Federführung
eines Ausschusses, zur Beratung überwiesen. Bei Anderungsgesetzen
(Novellen zu geltenden Gesetzen) erfolgt die Überweisung häufig ohne
Aussprache. Die vom Ausschuß
erarbeiteten Änderungen werden in einer Neufassung dem Plenum zur
zweiten Beratung vorgelegt.
In der Zweiten Beratung (Lesung)
wird über jede Bestimmung des Entwurfs einzein abgestimmt. Jeder
Abgeordnete kann Änderungsäntrage stellen. Die Dritte Beratung
(Lesung) findet unmittelbar nach der Zweiten Beratung statt, wenn keine
Änderungen besehlossen wurden. Sonst, wenn den Abgeordneten der gedruckte
Text der Änderungen einen Tag vorgelegen hat. Änderungsanträge
zur Dritten Beratung bedürfen der Unterstützung von mindestens 34
Abgeordneten (5 Prozent Mitglieder des Bundestages-Mindeststärke einer
Fraktion). Am Ende steht der Gesetzbeschluß.
Nach der Verabschiedung eines
Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat wird es gedruckt und zunächst dem
zuständigen Minister, dann, mit dem großen Bundessiegel versehen,
dem Bundeskanzler zur Gegenzeichnung vorgelegt. Nun wird das Gesetz dem
Bundespräsidenten vorgelegt. Er hat das Recht zu prüfen, ob das
Gesetz verfassungskonform ist, d. h. das es keine Bestimmung des Grundgesetzes
verletzt. Wenn keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, unterzeichnet
der Bundespräsident das Gesetz. Damit ist es ausgefertigt. Das
ausgefertigte Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit kann es an
dem im Gesetz festgelegten Stichtag in Kraft treten. Ist kein solches Datum genannt,
wird es am 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes rechtswirksam.
Österreich: Gesetzgebung
Ein Gesetzentwurf, der dem
Nationalrat zur Beratung vorgelegt wird, heißt Gesetzvorschlag. Einen
Gesetzvorschlag kann entweder die Regierung einbringen oder eine der Parteien
des Hauses. Die Gesetzvorschläge werden gewöhnlich drei Beratungen
(Lesungen) unterzogen. Nach der ersten Lesung, in der die Einbringung
begründet wird, weist der Nationalrat das Gesetz einem der Ausschüsse
zu.
Der Ausschuß unterzieht
den Entwurf einer gründlichen Beratung, nimmt Verbesserungen und
Anderungen vor und bestimmt einen Berichterstatter für das Haus. Der
Berichterstatter ergreift in der zweiten Lesung als erster das Wort und gibt
den wesentlichen Inhalt des Entwurfs bekannt. An diesen Bericht schließt
sich eine Wechselrede. Mit der Dritten Lesung ist die Abstimmung verbunden. Bei
den meisten Gesetzen genügt die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder
und eine einfache Stimmenmehrheit. Nur bei Gesetzen, die auf eine Verfassungsänderung
abzielen, ist die Anwesenheit von mindestens 83 Nationalraten und eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Das vom Nationalrat beschlossene
Gesetz gelangt durch die Vennittlung des Bundeskanzlers an den Bundesrat.
Dieserkann binnen acht Wochen gegen den Beschluß des Nationalrates
Einspruch erheben. Beschließt aber der Nationalrat bei Anwesenheit der
Hälfte seiner Mitglieder das Gesetz noch einmal, dann erlischt das
Einspruchsrecht des Bundesrates. Wird das Gesetz vom Bundesrat unverändert
angenommen, dann erfolgt die Beurkundung und Kundmachung im Gesetzblatt. Jedes
Gesetz muß die Unterschrift des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers
und des zuständigen Ministers tragen.
Die zur Durchführung des
Gesetzes notwendigen Bestimmungen werden durch Verordnungen eriassen, die der
zuständige Minister herausgibt.
Список литературы
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