Die Verhandlungen im Bundestagsplenum
Die Verhandlungen im
Bundestagsplenum
Der Bundestag hat das Recht, den
Schluß und Wiederbeginn seiner Sitzung selbst zu bestimmen. Die Sitzungen
des Bundestages werden nur von Ferien unterbrochen, er tagt also die ganze
Wahlperiode hindürch. Beschlußfähig ist das Plenum, wenn mehr
als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Für
die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wenn nicht im Grundgesetz etwas anderes bestimmt ist.
Nach der Geschäftsordnung
werden verschiedene Abstimmungsformen im Plenum unterschieden:
1) einfache Abstimmung durch
Handzeichen, Aufstehen oder Sitzenbleiben;
2) „Hammelsprung": Die
Abgeordneten verlassen nach Aufforderung des Bundestagspräsidenten den
Saal und kommen durch 3 Türen (die Ja-Tür, die Nein-Tür, die
Stimmenthaltungstür) wieder herein. An den betreffenden Türen
zählen die Schriftführer laut die Abgeordneten.
3) Namentliche Abstimmung auf
Antrag von 50 Mitgliedern bei besonders wichtigen Entscheidungen.
Verhandlungen des Bundestages
Die Verhandlungen des
Bundestages werden grundsätzlich öffentlich geführt. Es kann
aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Soweit nicht ein anderes Quorum ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist der
Bundestag beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Abgeordneten im Sitzungssaal anwesend ist. Zu einem Beschluß des
Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit das
Grundgesetz nicht anderes bestimmt. Setzt eine Vorschrift voraus, daß
die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zustimmt, so bedeutet das die
Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art.121GG).
Der Bundestagspräsident
oder sein Stellvertreter leitet die Verhandlungen. Er kann kraft der
Sitzungsdisziplin z.B. die Zuhörertribüne räumen lassen, wenn
auf dieser randaliert wird. Er kann die Sitzung aussetzen. Gegen
ungebührlichе Abgeordnete kann er Maßnahmen verschiedener
Schärfe ergreifen: Verweisungen zur Sache, Ordnungsrufe, Wortentziehungen,
Ausschluß von derTeilnahme an den Verhandlungen bis zu 30 Sitzungstagen.
Auch nachträgliche disziplinäre Maßnahmen – etwa auf grund der
Durchsicht der Protokolle - werden als zulässig angesehen.
Sonderrechte der Abgeordneten
Jeder Abgeordnete genießt
Immunität. Er kann nicht verhaftet oder in seiner Freiheit beschränkt
werden wegen einer strafbaren Handlung mit Ausnahme dann, wenn er auf frischer
Tat ertappt oder im Laufe des folgenden Tages verhaftet wird (Art. 46 GG). In
allen Fällen ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich.
Jeder Abgeordnete genießt
Indemnität. Er kann für seine Amtshandlungen nicht verantwortlich
gemacht werden - mit Ausnahme von verleumderischen Beleidigungen. Die
Indemnität erstreckt sich auf Abstimmungen und Äußerungen im
Plenum des Bundestages, seiner Ausschüsse und Fraktionssitzungen, nicht
auf Äußerungen außerhalb des Bundestages.
Nach Art. 47 haben die
Abgeordneten das Zeugnisverweigerungsrecht. Ferner haben sie nach Art. 48
Anspruch auf einen Uriaub, der zur Vorbereitung einer Wahl erforderlich ist,
Freifahrtberechtigung auf Verkehrsmittein der Bundesbahn sowie Anspruch aufeine
angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschadigung.
Anhang
Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949 III der
Bundestag
Artikel 39
(1) Der Bundestag wird aufvier
Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten
Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten
Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle der Auflösung spatestens nach
sechzig Tagen.
(2) Der Bundestag tritt
spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem
Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den
Schluß und Wiederbeginn seiner Sitzungen.
Artikel 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu
keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen seiner Äußerung, die
er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich
oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur
Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages
zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei
Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Список литературы
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